Satzung

1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: „SOUL TO HELP ANIMALS“.

Der Sitz des Vereins ist: Sunay Buhur, Tillystr. 5, 65934 Frankfurt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V“.

2. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes insbesondere durch:

  • Rettung und Vermittlung von Hunden und Katzen, national/international.
  • Zusammenarbeit mit Auffangstationen und privat Personen, die sich der Hilfe und Schutz im Sinne des Terschutzes verschrieben haben.
  • Vermittlung von Tieren; Betreuung und Pflegestellen; Überprüfung und Hilfestellung für Personen, damit eine gewissenhafte und artgerechte Haltung der Tiere gewähr- leistet ist.
  • Die Tierhilfe „Soul to help animals“e.V. sieht ferner auch die Aufgabe darin den Tier- schutz in der Öffentlichkeit präsenter zu machen und positiv zu beeinflussen.
  • Der Verein berät Mitglieder und nicht Mitglieder in Fragen der Tierhaltung und gibt auch Hilfestellung.
  • Ferner übernimmt der Verein die Organisation der Tiervermittlung, welche durch eine gesonderte Regelung erfolgt: Vermittlungs-/Pflegevertrag.

4. Die Körperschaft ist selbstlos tätig:

Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

5. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kör- perschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü- tungen begünstigt werden.

7. Erwerb der Mitgliedschaft

Volljährige natürliche oder juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben. Minderjährige können nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, dem Verein beitreten.
DerAufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der 1. und 2. Vorstand.

8. Beendigung der Mitgliedschaft

Sie endet mit Austritt; Ausschluss; Tod oder durch Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, einem vertretungsberech- tigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung kann jederzeit mit sofortiger Wirkung dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss ist nur möglich bei schädigendem Verhalten des Vereinszieles und Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.

Ferner bei einem Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche binnen eines Monats, schriftlich dem Vorstand einzugehen hat.

Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Das Mit- glied hat das Recht zur Überprüfung der Maßnahme, die Anrufung der ordentlichen Gerichte.
Die Anrufung des ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

9. Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliedsversammlung.
Jedes Mitglied kann auch einen höheren Beitrag leisten, wenn es will.
Der Beitrag ist immer im ersten Quartal eines Jahres zu bezahlen.
Bei Austritt wird der Jahresbeitrag nicht zurückerstattet.

10. Organe des Vereins

Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind die Organe des Vereins.

11. Mitgliedsversammlung

Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliedsversammlung.
Ihre Aufgaben sind die Wahl/Abwahl des Vorstandes; Entlastung des Vorstands; Entgegennahme der Berichte des Vorstands; Wahl der Kassenprüfer/in.
Festsetzung von Beiträgen, sowie die Fälligkeit; Beschlussfassung bei Satzungs- änderungen;Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Entscheidung über Aufnahme/Ausschluss von Mitgliedern, in Berufungsfällen.

Einmal im Jahr, bis spätestens Ende Oktober des Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliedsversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn zwei Drittel der Mitglieder dies schriftliche verlangen.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, schriftlich mit Angaben der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem Absenden des Einladungsschreibens und gilt bei den Mitgliedern als zugegangen, wenn es dem letzten Mitglied zugeschickt wurde.

Spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin kann ein Mitglied, schrift- lich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geführt.

Zu Beginn der Versammlung ist ein Schrift-/Protokollführer zu wählen.
Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme und das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Die Abstimmung kann durch Handzeichen oder geheim per Stimmzettel erfolgen.
Personen die sich zur Wahl stellen, müssen persönlich anwesend sein.

Die einfache Mehrheit entscheidet bei Abstimmungen.
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins müssen mit 2/3 der Mehrheit beschlossen werden.
Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen,welches vom Versammlungs- leiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

12. VORSTAND

Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB: Sie sind alleine vertretungsberechtigt (geschäftsführender Vorstand).

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  • geschäftsführender Vorstand (1,Vorstand und 2.VorstandL)
  • Schatzmeisterin
  • Protokollführerin
  • Versammlungsleitung
  • bis zu drei weiteren Beisitzern/innen (mind. ein Beisitzer/in).

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Vorstandmitglieder können nur Mitglieder vom Verein werden.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstands.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung; Einberuf- und der Mitgliederversammlung; Verwaltung des Vereinsvermögens;Erstellung des Jahres-/Kassenberichts und Beschlussfassung über Aufnahme/Ausschluss von Ver- einsmitgliedern.
Das Amt des Vereinsvorstandes wird ausschliesslich ehrenamtlich ausgübt.

13. Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für 2 Jahre einen Kassenprüfer/in. Welche nicht Mitglied im Vorstand sein darf.Wiederwahl ist zulässig.

14. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuer- begünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft:

An den Tierschutzverein:
Schwalbach und Franfurt-West e.V.
Nieder Kirchweg 151
65934 Frankfurt am Main.

Der Tierschutzverein Schwalbach/Frankfurt-West e.V. darf ausschließlich und unmittelbar,das Vermögen,nur für gemeinnützige, mildtätige Zwecke verwenden.

15. Salvatorische Klausel

Wird eine Bestimmung unwirksam oder ist unwirksam, dieser Satzung so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

1.Vorstand 2.Vorstand

Kontakt

Tillystr. 5 65934 Frankfurt Am Main
contact@soultohelpanimals.de
soultohelpanimals@gmx.de
0157 51640494